Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ‘Förderverein der Kindertagesstätte „Om Berg“ e.V.‘. Er ist in das Vereinsregister Bonn unter der Registernummer 9496 eingetragen

2. Der Sitz des Vereins ist 53229 Bonn-Hoholz, Veilchenweg 26.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Kindertagesstätte „Om Berg“.

Dazu zählen besonders:

a) die Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen wie Festen oder gemein-schaftlichen Ausflügen,

b) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Budget des Trägers der Kindertagesstätte nicht vorgesehen oder darüber nicht möglich sind,

c) im Bedarfsfall die Unterstützung von Eltern, denen die Teilnahme ihres Kindes an kostenpflichtigen gemeinschaftlichen Aktivitäten der Kindertagesstätte nicht möglich ist.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Für die Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben; dieser beträgt jährlich mindestens 12 €.

3. Darüber hinaus ist auch eine Ehrenmitgliedschaft im Verein möglich. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b) durch Austritt zum Ende eines Kindergartenjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

– wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,

– auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teil-zunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Bei der Verwendung von Vereinsmitteln ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

4. Am Schluss des Kindergartenjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereins-mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitglieder-versammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.

b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm-lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Satzungsänderungen,

f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) die Auflösung des Vereins,

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungs-änderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

5. Ein Mitarbeiter des pädagogischen Teams der Kindertagesstätte „Om Berg“ hat das Recht, in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte „Om Berg“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Bonn-Hoholz, 21. November 2011